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Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts lassen sich wie folgt einteilen:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Gebietskörperschaften
- Gemeinden
- Gemeindeverbände (=Landkreise)
- Staat (Brox, AT, Rn. 683)
- Personal- oder Vereinskörperschaften
- Anwaltskammer
- Handelskammern
- Hochschulen
- Kirchen
- Verbandskörperschaften (Mitglieder sind nur jur. Personen des öffentlichen Rechts)
- gemeindliche Zweckverbände
- vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
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