Staat ist die Bezeichnung für die Gesamtheit und die Organe einer Personengemeinschaft (= Volk) die über ein Gebiet und originäre (d.h. nicht abgeleitete) Gewalt darüber verfügt. D.h. es sind gemäß der sog. 3-Elemente-Lehre ein
- Staatsvolk,
- ein Staatsgebiet und
- eine Staatsmacht
notwendig um von einem Staat sprechen zu können.
Von staatlich spricht man, wenn etwas den Staat betrifft.
In der Bundesrepublik Deutschland werden die drei Merkmale
Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsmacht nur vom Bund und
den Ländern erfüllt. D.h. mit Staat werden in der
Bundesrepublik Bund und Länder sowie ihre Organe bezeichnet. Da die
Untergliederungen der Länder (Kreise und Gemeinden) zwar selbständig, d.h. keine Organe der Länder oder des Bundes, sind, ihre Gewalt aber nur
abgeleitet ist, sind sie nicht staatlich.
Im Völkerrecht hängt viel von der internationalen Anerkennung als Staat
ab. So gelingt es der vor China liegenden Republik China (= Taiwan) nicht
internationale Anerkennung zu finden, obwohl sie über ein Staatsgebiet
(entspricht der Insel) mit Volk und einer originären Macht (parlamentarische
Demokratie) darüber verfügt. Hinderungsgrund sind die Ansprüche der
Volksrepublik China, die die Selbständigkeit Taiwans nicht anerkennen will.
Das Gewicht Chinas hält andere Staaten von einer Anerkennung ab.
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