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Artikel Diskussion (2)
richtiger Klagegegner/Rechtsträgerprinzip, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Unter dem Stichwort "richtiger Klagegegner" wird im Verwaltungsprozessrecht die Frage untersucht, wer vom Bürger zu verklagen ist, wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, gegen den der Bürger vorgehen will.

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist grundsätzlich nicht die Behörde selbst zu verklagen, sondern der Rechtsträger, d.h. die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Organ die Behörde ist (= Rechtsträgerprinzip).

Das gilt dann nicht, wenn das Landesrecht (z.B. die Ausführungsgesetze zur VwGO) anordnen, dass die Behörden selbst verklagt werden können (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Beispiel: In Hessen gibt es keine Anordnung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Handelt hier als Behörde das Ordnungsamt der Stadt Kassel, ist die Stadt Kassel zu verklagen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anfechtungsklage, Verwaltungsprozessrecht * Verwaltungsträger Werbung: