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Verwaltungsträger
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Verwaltungsträger werden die Rechtssubjekte bezeichnet, die Träger der verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten sind. Vom Verwaltungsträger zu unterscheiden sind die Behörden als die Organe des Verwaltungsträgers. Eine Rolle spielt diese Frage in der Verwaltungsgerichtsordnung, da gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich der Rechtsträger/Verwaltungsträger der richtige Klagegegner ist.

Verwaltungsträger sind der Staat (Bund und Länder), die Regierungsbezirke, Kreise und kreisfreien Städte und die Gemeinden. Daneben können Verwaltungsträger auch andere selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Beliehene sein. Auch teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten (wie z.B. der Fachbereich einer Universität) sind soweit sie rechtsfähig sind Verwaltungsträger.

Schließlich gibt es auch juristische Personen des privaten Rechts, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, aber im Gegensatz zum Beliehenen keine hoheitlichen Befugnisse haben. Hinter ihnen steht in der Regel ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger. Ihre Zuordnung zu den Verwaltungsträgern ist umstritten, da für sie aber nicht die Regelungen für die öffentlichen rechtlichen Verwaltungsträger gelten, ist eine gesonderte Erfassung sinnvoll (siehe Maurer Verwaltungsrecht § 21 Rn. 17). Sie werden ungeachtet dessen auch als "privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger" bezeichnet.

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