Von einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts spricht man, bei einer mitgliedschaftlich organisierten und vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Organisation die durch einen Hoheitsakt (idR Gesetz oder Staatsakt) ihre Rechtspersönlichkeit erhält. Der Zweck einer öffentlichrechtlichen Körperschaft mus öffentlich sein, entsprechend verfügt sie auch über hoheitliche Befugnisse. Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regelt die Körperschaft mittels Satzungen.
Man unterscheidet Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften, Realkörperschaften, Bundkörperschaften und Kollegialkörperschaften.
Bei einer Gebietskörperschaft sind Mitglieder alle natürlichen inländischen Personen die auf dem Gebiet der Körperschaft wohnen. Z.B. Bund, Länder, Kreise und Gemeinden.
Die Mitgliedschaft in Personalkörperschaften knüpft an bestimmte Eigenschaften einer Person an. Z.B. sind in den Anwaltskammern alle Anwälte eines bestimmten Bezirks Mitglied.
Bei Realkörperschaften knüpft die Mitgliedschaft an den Besitz oder das Eigentum einer bestimmten Sache an. Z.B. sind alle Betriebsinhaber eines bestimmten Bezirks Mitglied in der Industrie- und Handelskammer.
Sind die Mitglieder einer Körperschaft nur juristische Personen, spricht man von einer Bundkörperschaft.
Von Kollegialkörperschaften spricht man schliesslich, wenn die Mitglieder gewählt oder berufen werden (die Handwerkskammern siehe §§ 90 ABs. 1, 93 Abs. 1 HandwO)
Nach der Art der Rechtsquelle unterscheidet man weiter zwischen völkerrechtlichen Körperschaften (z.B. die EG, EKGS, EAG), staatsrechtlichen Körperschaften, verwaltungsrechtlichen Körperschaften, kirchenrechtlichen Körperschaften (z.B. alle katholischen Diözesen und die evangelischen Landeskirchen).
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