Die förmliche Beanstandung ist ein Rechtsinstrument, mit dem ein Datenschutzbeauftragter Verstöße gegen Datenschutzvorschriften rügen kann. Das Verfahren ist in den einzelnen Datenschutzgesetzen unterschiedlich ausgestaltet.
In Hessen ist die Beanstandung in § 27 HDSG geregelt. Stellt der Landesdatenschutzbeauftragter eine Verstoß fest, so beanstandet er dies entweder gegenüber der jeweiligen obersten Landesbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde, oder bei Einrichtungen der mittelbaren Landesverwaltung gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ. Mit der Beanstandung setzt er eine Frist zu Stellungnahme.
In Bayern ist die Beanstandung in § 31 BayDSG geregelt. Stellt der Landesdatenschutzbeauftragte einen Verstoß fest, so informiert er zunächst die verletzende Stelle und ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 31 Abs. 1 BayDSG). Wird die Beanstandung daraufhin nicht behoben, so setzt der Landesdatenschutzbeauftragte eine angemessene Frist zur Beseitigung (§ 31 Abs. 2 S. 1 BayDSG). Läuft die Frist erfolglos ab, verständigt der den Landtag und die Staatsregierung (§ 31 Abs. 2 S. 3 BayDSG).
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