Die Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Industrie und Handelskammern, der Studentschaft) ist ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG. Gerechtfertigt ist sie nur wenn der Verband legtitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist (BVerfGE 38, 281, 302).
Entsprechend dieser aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden Beschränkung auf das Erforderliche, hat das einzelne Mitglied einen Anspruch darauf, dass sich die Organe im Rahmen des für ihren Auftrag Erforderlichen halten und sich nicht darüber hinaus betätigen.
Werbung:
|