Mit AStA wird in Hessen gemäß § 97 Abs. 3 HHG das Vertretungsorgan der Studentschaft bei Erfüllung ihrer
Aufgaben bezeichnet.
Probleme verursacht immer wieder die Überschreitung dieser begrenzten Kompetenz, wenn ein AStA sich zu allgemeinpolitischen Themen äußert. Da der AStA das Organ einer Körperschaft ist, die auf Zwangsmitgliedschaft beruht, ist die Beschränkung allerdings vom Grundgesetz zwingend vorgegeben und kann auch nicht durch eine Änderung des Hochschulrahmengesetzes oder des Hochschulgesetzes des jeweiligen Landes umgangen werden.
Siehe dazu unter Zwangsmitgliedschaft.
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