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In dem Verfahren gemäß § 47 VwGO vor den Oberverwaltungsgerichten werden grundsätzlich nur Satzungen überprüft, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs.
Das Landesrecht kann diese Kontrollmöglichkeit aber auf alle untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen erstrecken (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Antragsberechtigt ist hier jeder, der von der Norm jetzt oder in absehbarer Zeit verletzt wird. Davon haben z.B. Hessen (§ 15 Abs. 1 AGVwGO), Bayern (Art. 5 BayAGVwGO), Baden-Württemberg (§ 4 BWAGVwGO) und Schleswig-Holstein (§ 5 SchlHAGVwGO) Gebrauch gemacht.
- Statthafte Klageart => § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2
- Antragsteller (Personen oder Behörden)
- Antragsbefugnis nur bei Personen: Drohende Rechtsverletzung. Bei Behörden: objektives Kontrollinteresse (wenn mit der Normausführung befasst).
- Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO, 2 Jahre ab Bekanntmachung
- Rechtsschutzbedürfnis
- Zuständiges Gericht: OVG
Zur Antragsberechtigung bei § 47 Abs. 1 Nr. 1 hat das BVerwG festgestellt, dass das Interesse, mit einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang ist, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermitteln kann.
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