(1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.
(2) Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren ergeht in der Besetzung mit fünf Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken nur drei Richter mit; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 47 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie für Beschlüsse über Anträge nach § 47 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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