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Mit Insolvenzverfahren wird das Verfahren bezeichnet, das bei Insolvenz einer Person oder einer Personenvereinigung auf Antrag durchgeführt wird.
- Insolvenzantrag (§ 13 ff InsO)
- Unter Einhaltung der Formvorschriften
- An das zuständige Amtsgericht
- Insolvenzfähigkeit des Schuldners
- bei Eigenantrag: Glaubhaftmachung einer Forderung und eines Eröffnungsgrundes
- bei Fremdantrag: Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§ 16 InsO)
Nach Antrag auf Eröffnung kann das Gericht gemäß § 21 InsO verschiedene Maßnahmen ergreifen:
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen, in diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen
- Das Insolvenzgericht kann aber auch einer Stilllegung des Unternehmens zustimmen.
- Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO)
- Gläubiger können Forderungen nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO) und werden mit der Insolvenzquote befriedigt
- Primäransprüche aus offenen Verträgen gehen unter, der Insolvenzverwalter hat aber bei noch beiderseitig unerfüllten Verträgen ein Wahlrecht (§ 103 InsO). Für Weiteres hierzu siehe unter Nichterfüllung/Erfüllung, Wahlrecht des Insolvenzverwalters.
- Hinsichtlich fremder Gegenstände in der Insolvenzmasse entstehen Absonderungsansprüche.
- Hinsichtlich Gegenständen auf die ein Gläubiger ein Recht zur abgesonderten Befriedigung hat (z.B. Sicherungseigentum entstehen Aussonderungsansprüche
- Hinsichtlich bestimmter Rechtshandlungen die die Gläubigergesamtheit benachteiligen, entsteht dem Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht.
www.insolvenzbekanntmachungen.de kann man sich über eingeleitete Insolvenzverfahren informieren.
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