Von Überschuldung spricht man, wenn das vorhandene Vermögen eines Schuldners die Verbindlichkeiten nicht deckt (§ 19 InsO).
Bei juristischen Personen ist die Überschuldung Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
Auf diesen Artikel verweisen: Insolvenz/insolvent * Eröffnungsgrund, Insolvenz