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Von der Insolvenzfähigkeit eines Schuldners spricht man, wenn über sein Vermögen grundsätzlich die Insolvenz eröffnet werden kann.
Insolvenzfähig sind alle natürliche Personen, alle juristischen Personen und die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Nachlass, das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft
(§ 11 InsO).
Nicht insolvenzfähig sind damit Innengesellschaften, z,B. die stille Gesellschaft.
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