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Kommanditgesellschaft (KG)
(recht.notar und recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Inhalt
             1. Vertretung
             2. Prozessfähigkeit
             3. Gesellschafterwechsel
             4. Liquidation

Mit Kommanditgesellschaft wird (KG) gemäß § 161 HGB eine auf der OHG aufbauende Handelsgesellschaft bezeichnet, bei der es zwei Arten von Gesellschaftern gibt:

Die Komplementäre, die mit ihrem gesamten (auch Privat-) Vermögen für die Schulden der KG haften. Insoweit gilt das Gleiche wie für die Gesellschafter der OHG (siehe dort).

Die Kommanditisten, die nur begrenzt auf ihre Einlage haften.

Diese Stufung ermöglicht dem Geschäftsverkehr das Vertrauen in eine Personengesellschaft bietet dabei aber die Möglichkeit eine Beteiligung mit begrenztem Risiko.

Beispiel: A, B und C gründen eine KG. Alle drei übernehmen einen Geschäftsanteil von 25.000,- Euro. A wird Komplementär, B und C werden nur Kommanditisten. Nachdem alle Gesellschafter ihren Geschäftsanteil eingezahlt haben, nimmt die KG ihre Geschäftstätigkeit auf. Schon nach kurzer Zeit sieht sich aufgrund einer Fehlspekulation einer Forderung von 100.000,- Euro gegenüber. Der Gläubiger kann hier nur gegen die KG selbst und gegen den Komplementär A vorgehen um Befriedigung zu erhalten. C und B haften, da sie ihre Einlage bereits erbracht haben, nicht mehr für diese Forderung.

Bei der Kommanditgesellschaft gibt es aufgrund der persönlichen Haftung der Komplementäre keine Mindesteinlage.

1. Vertretung

Die KG wird gemäß §§ 170, 161 Abs. 2, 125 HGB durch jeden Komplementär vertreten, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.

2. Prozessfähigkeit

Gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB kann die KG klagen und verklagt werden. Hinsichtlich der Vertretung gilt hier das gleiche wie für Personen: Vor dem Amtsgericht kann die KG mit ihren Vertretern auftreten, vor dem Landgericht muss sie sich anwaltlich vertreten lassen.

3. Gesellschafterwechsel

Es gibt zwei Möglichkeiten um einen Gesellschafterwechsel zu vollziehen:

1. Ein-/Austrittsmodell. Der eine Gesellschafter tritt gegen Rückgewähr seines Anteils aus, der andere tritt ein.

2. Modell der Sonderrechtsnachfolge.

4. Liquidation

Die Liquidation einer KG wird durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter herbeigeführt. Die KG löst sich auch auf, wenn sie nur noch einen Gesellschafter hat. Die Liquidation ist im Handelsregister anzumelden, die Anmeldung hat aber nur deklaratorische Funktion. Soweit Vermögen verbleibt wird es verkauft und

In Insolvenz (...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesellschafter * § 31 BGB Haftung des Vereins für Organe * Kommenda/Sendegesellschaft * Kommanditist * Kommanditist * Insolvenzfähigkeit * Publikumsgesellschaft * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Organbesitz * KG * Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) * Komplementär * Komplementär * Vollhafter/Teilhafter * GmbH & Co KG * § 179a BGB Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens Werbung: