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Von einer Anfechtung im Sinne des Anfechtungsgesetzes spricht man, wenn ein Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Rechtshandlung des Schuldners anficht, weil diese ihn benachteiligt (§ 1 AnfG).
Eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz kann insbesondere als Verteidigungsmöglichkeit bei einer Drittwiderspruchsklage relevant sein. Sie kann aber vom Gläubiger auch im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.
Die Anfechtung ist in veschiedenen Konstellationen denkbar:
1. Im Rahmen einer selbständigen Anfechtungsklage. Hier klagt der Gläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz die Sache zur Verfügung stellen muss.
2. Im Rahmen der Drittwiderspruchsklage als Verteidigungsmittel (Einrede der Anfechtbarkeit). Hier macht ein Dritter als Kläger ein Recht an einer Sache geltend die beim Schuldner gepfändet wurde. Der beklagte Gläubiger kann hier zur Verteidigung einwenden, dass zwar das Eigentum beim Dritten liege, dass er aber die Übertragung anficht und die Übertragung damit ihm gegenüber unwirksam ist. Dringt der damit durch, geht die Drittwiderspruchsklage verloren und die Vollstreckung bleibt wirksam.
3. Im Rahmen der Drittwiderspruchsklage als Angriffsmittel. Hier ist der Kläger ein Gläubiger dessen Schuldner einen Gegenstand an einen Dritten gegeben hat dessen Gläubiger wiederum versucht in den Gegenstand zu vollstrecken.
Beispiel: A hat eine titulierte fällige Forderung gegen C. Dieser besitzt als einzigen Vermögensgegenstand seinen geliebten Sportwagen. Um diesen vor dem Zugriff des A zu schützen übereignet und übergibt er ihn seiner Schwester S. Der D der eine Forderung gegen die S hat freut sich und lässt den Wagen pfänden. Hier kann A jetzt eine Drittwiderspruchsklage erheben und geltend machen, dass er mit der Anfechtung ein die Veräußerung hinderndes Recht habe.
2. Voraussetzungen
Die hier genannten formellen Voraussetzungen werden bei der Anfechtungsklage zu besonderen Zulässigkeitsvoruassetzungen. Siehe dort.
- formelle
- mindetens ein vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel (§ 2 AnfG)
- Fälligkeit der Leistung
- Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens
- kein laufendes Insolvenzverfahren
- materielle
- Rechtshandlung (ist weit zu verstehen, kann die Nichteinlegung eines Widerspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid sein. Einzige Ausnahme insoweit Ausschlagung einer Erbschaft, RGZ 54, 289).
- objektive Gläubigerbenachteiligung (mittelbare Benachteiligung langt grundsätzlich, aber nicht bei § 3 Abs. 2 AnfG). Eine Gläubigebenachteiligung entfällt, wenn durch die Rechtshandlung eine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners kam, die Sache unpfändbar oder wertlos war).
- Kausalität der Gläubigerbenachteiligung zur Rechtshandlung. Entfällt z.B. wenn Gläubiger seinen einzigen Wertgegenstand verkauft, dafür den Kaufpreis kassiert und dieser ihm gestohlen wird. Entfällt nicht, wenn der Gläubiger sein Auto verkauft um dann das Geld zu verprassen.
- Anfechtungsgrund
- § 3 Abs. 1 S. 1 (alle Voraussetzungen sind vom Kläger zu beweisen)
- Zeitmoment (10 Jahre) (vom Kläger zu
- Benachteiligungsvorsatz, bedingter Vorsatz genügt
- Positive Kenntnis des Dritten vom Benachteiligungsvorsatz, fahrlässige Nichtkenntnis reicht nicht aus (mit Vermutung des § 3 Abs. 1 S. 2).
- § 3 Abs. 2
- nahestehende Person (§ 138 InsO) vom Kl. zu beweisen
- entgeltlicher Vertrag
- Zeitmoment (2 Jahre), Nichtvorliegen vom Beklg. zu beweisen
- Benachteiligungsvorsatz, bedingter Vorsatz genügt, Nichtvorliegen vom Beklg. zu beweisen
- Kenntnis des Dritten vom Benachteiligungsvorsatz, Nichtvorliegen vom Beklg. zu beweisen
- § 4
- nicht entgeltlicher Vertrag
- vier Jahre
- keine Geringwertigkeit
Bei § 3 Abs. 1 AnfG muss der Kläger alle Voraussetzungen, d.h. insbesondere die Benachteiligungsabsicht beweisen. Gelingt ihm der Beweis der Inkongruenz der Leistung, so führt das für ihn zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des Benachteiligungsvorsatz. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muss er den Vorsatz substantiiert darlegen und beweisen.
Bei § 3 Abs. 2 AnfG ist die Situation umgekehrt. Kann hier der Beklagte die Kongruenz beweisen, ist es für ihn eine Beweiserleichterung. Gelingt ihm dies nicht, weil Inkongruenz vorliegt, muss er das Fehlen seines Vorsatzes und substantiiert darlegen und beweisen.
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