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Bei der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz spricht man von Inkongruenz der Leistung, wenn dem Dritten, der die Leistung empfangen hat, zum Zeitpunkt der Leistung kein Anspruch auf diese Sache zugestanden hat.
Beispiel: A hat einen Darlehensforderung gegen B. Das Darlehen wird 2008 fällig. 2007 gibt B zur Rückzahlung dieses Darlehens dem A seinen Sportwagen, der diesen auch akzeptiert. Hier ist die Leistung inkongruent. 1. Der A hatte 2007 noch keinen Anspruch auf Rückzahlung 2. Der A hatte nur einen Anspruch auf Geld, nicht auf die ersatzweise Hingabe des Sportwagens.
Kongruenz liegt dementsprechend vor, wenn der Dritte einen fälligen Anspruch auf gerade diese Leistung hatte.
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