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- Zulässigkeit
- allgemeinen Prozessvoraussetzungen
- fälliger Hauptanspruch
- vollstreckbarer Schuldtitel gegen Schuldner
- Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens
- kein schwebendes Insolvenzverfahren
- Begründetheit
- Rechtshandlung
- objektive Benachteiligung des Gläubigers (Vollstreckungsvereitelung), liegt z.B. nicht vor wenn Schuldner vollwertige Gegenleistung erhält die in gleicher Weise dem Vollstreckungszugriff des Gläubiger unterliegt.
- Kausalität zwischen Rechtshandlung und Vollstreckungsvereitelung
- Anfechtungsgrund
- Vorsatzanfechtung, Anfechtungsgegner muss positive Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners haben.
- Schenkungsanfechtung
- Rechtshandlungen des Erben
- Kapitalersetzende Darlehen
Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin bis in Höhe eines Betrages von 3.412,- nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2007 die Zwangsvollstreckung in die Lebensversicherung bei der Allfinanz AG, 64501 Hannover, Versicherungsscheinnr. 345 100 122 12, zu dulden.
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