Eine neben der Haftstrafe bestehende mildere Strafform. Die Geldstrafe
berechnet sich immer aus Tagessätzen multipliziert mit einer sich aus dem
Einkommen des Täters ergebenden Tagessatzhöhe.
Die Tagessatzhöhe wird dabei als 1/30 des Nettlohnes berechnet (§ 40 Abs. 2 StGB). Kindergeld wird mitgerechnet. Dabei ist mindestens von einem und maximal von 30.000,- Euro Tagessatzhöhe auszugehen.
Vom Nettoeinkommen sind abzuziehen sind u.a. Unterhaltspflichten, wobei sich der Richter an den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle orientieren kann.
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