Mit Inzucht wird der Beischlaf unter Verwandten bezeichnet. Dieser ist gemäß § 173 StGB ein
Vergehen das mit bis zu drei Jahren Haft
oder Geldstrafe bestraft wird.
Das geschützte Rechtsgut ist bei § 173 StGB Gegenstand der Diskussion. Angegeben werden im wesentlichen der Schutz von Familie und Ehe sowie die Gefahr genetischer Schädigungen eventuell gezeugter Kinder. Letztere Gefahr ist nicht wissenschaftlich gesichert (MünchKommStGB/Ritscher, § 173 Rn. 3). Weiterhin ist ein Verbot der Zeugung durch genetisch belastete Eltern, darunter fallen nicht nur Eltern die miteinander verwandt sind, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren (Art. 1 Abs. 1 GG). Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts der Zeugung durch genetisch belastete Eltern vorzubeugen (Tröndle/Fischer, § 173 Rn. 2).
Mit dem Ausfall dieses Strafzwecks wird die Basis für den Strafgrund schmal, und es stellt sich die Frage ob § 173 StGB nicht nur der Sanktionierung überlieferter Moralvorstellungen dient (Schönke-Schröder, § 173 Rn. 1).
Entgegen dieser Ansicht hat das BVerfG am 26.2.2008 (Az. 2 BvR 392/07) entschieden, dass § 173 StGB verfassungsgemäß ist. Das BVerfG geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung
"die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung
'unterlegenen' Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen
als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu strafrechtlich zu sanktionieren"
seinen ihm von der Verfassung eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten hat.
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