(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle
Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel
von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder
haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro
festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung
eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
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