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§ 39 StGB Bemessung der Freiheitsstrafe
(gesetz.stgb.at.abschnitt-3.titel-1.freiheitsstrafe)
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Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

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