Ein Vertrag der zwischen einem Unternehmer iSd BGB und einem Verbraucher iSd BGB über sog. Fernkommunikationsmittel
geschlossen wird, soweit sich der Unternehmer dabei eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient (§ 312b
BGB).
Beispiele: Buchkauf bei Amazon,
Telefonische Warenbestellung bei Home Order Television, Bestellungen im
Ottokatalog.
Nicht dazu zählen die in § 312b Abs. 3 BGB ausdrücklich ausgeschlossen Verträge, z.B. über Teilzeitnutzung von Wohngebäuden oder Lieferung von Speisen und Getränken ins Haus (z.B. Pizzaservice). Für Finanzgeschäfte gilt seit dem 8.12.2004 diese Ausnahme nicht mehr, sie fallen jetzt auch unter die besonderen Verbraucherschutzbestimmungen für Fernabsatzverträge.
Ein Fernabsatzvertrag unterliegt den besonderen Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 312b bis 312d BGB.
Zu diesen Schutzbestimmungen zählen:
1. Pflicht zur Information über die Einzelheiten die in der InfVo festgelegt sind (§ 312c Abs. 1 Nr. 1
BGB).
2. Pflicht zur eindeutige Information über den geschäftlichen Zweck des
Vertrages (§ 312c Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3. Bei Telefongesprächen kommt die Pflicht hinzu, zu Beginn des
Gesprächs die Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrages
offenzulegen.
4. Zusätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
zu.
Die zwei Wochenfrist beginnt frühestens mit Erfüllung aller Informationspflichten einschließlich der Belehrung über das
Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 BGB).
Soweit es sich um Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr
handelt gelten zusätzlich, die Regeln für den
elektronischen Geschäftsverkehr.
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