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Fernabsatzvertrag
(it.recht)
    

Ein Vertrag der zwischen einem Unternehmer iSd BGB und einem Verbraucher iSd BGB über sog. Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, soweit sich der Unternehmer dabei eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient (§ 312b BGB).

Beispiele: Buchkauf bei Amazon, Telefonische Warenbestellung bei Home Order Television, Bestellungen im Ottokatalog.

Nicht dazu zählen die in § 312b Abs. 3 BGB ausdrücklich ausgeschlossen Verträge, z.B. über Teilzeitnutzung von Wohngebäuden oder Lieferung von Speisen und Getränken ins Haus (z.B. Pizzaservice). Für Finanzgeschäfte gilt seit dem 8.12.2004 diese Ausnahme nicht mehr, sie fallen jetzt auch unter die besonderen Verbraucherschutzbestimmungen für Fernabsatzverträge.

Ein Fernabsatzvertrag unterliegt den besonderen Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 312b bis 312d BGB.

Zu diesen Schutzbestimmungen zählen:

1. Pflicht zur Information über die Einzelheiten die in der InfVo festgelegt sind (§ 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB).

2. Pflicht zur eindeutige Information über den geschäftlichen Zweck des Vertrages (§ 312c Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3. Bei Telefongesprächen kommt die Pflicht hinzu, zu Beginn des Gesprächs die Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrages offenzulegen.

4. Zusätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.

Die zwei Wochenfrist beginnt frühestens mit Erfüllung aller Informationspflichten einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 BGB).

Soweit es sich um Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr handelt gelten zusätzlich, die Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Vertragsabschluss im Internet * Widerrufsrecht * Widerrufsrecht * Onlineauktionen, Widerrufsrecht (ebay) * Widerrufsrecht/Rückgaberecht bei Fernabsatz * elektronischer Geschäftsverkehr Werbung: