Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
abschließt, das sich weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zurechnen läßt.
Umstritten ist, ob unter den Verbraucherbegriff auch Arbeitnehmer
im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber fallen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt
es noch nicht, die unteren Instanzen tendieren zu einer Bejahung der Frage. Dagegen sprechen die aus dem HaustürWG übernomme Bezeichnung Verbraucher und die zugrundeliegende EG-Richtlinie (1999/44/EG). Dafür spricht der Wortlaut von § 13 BGB.
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