Im elektronischen Geschäftsverkehr, gelten für Verträge die Regeln
des § 312e BGB, der eine Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie ist.
§ 312e findet Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern iSd BGB und Kunden, d.h. hier
muß es sich nicht um Verträge mit Verbrauchern iSd BGB handeln.
Soweit es sich um Verträge mit Verbrauchern handelt, gelten die
Regeln über den elektronischen Geschäftsverkehr zusätzlich zu den Regeln
über Fernabsatzverträge (§ 312e
Abs. 3 BGB), so daß hier z.b. aufgrund von § 312d BGB ein Widerrufsrecht
besteht.
Mit elektronischem Geschäftsverkehr ist die Nutzung von sog. Tele-
und Mediendienste, wie z.B. das Internet
gemeint.
Folgende Pflichten des Unternehmers
sind geregelt:
1. Pflicht zu wirksamen Kontrollen gegen Fehleingaben bei der
Auftragserteilung (§ 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB)
2. Pflicht zur Information über die Einzelheiten die in der InfVo festgelegt sind (§ 312e Abs. 1 Nr. 2
BGB).
3. Die Pflicht den Zugang der Bestellung unverzüglich per eMail zu
bestätigen (§ 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB)
4. Die Pflicht die AGB zum Abruf und Speichern
zur Verfügung zu stellen (§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Die Pflichten 1 - 3 entfallen, wenn der Vertrag ausschließlich durch
individuelle Kommunikation geschlossen wird, z.B. durch den Austausch
von nicht automatisch erstellten eMails. Sie entfallen auch dann wenn
Unternehmer mit dem Kunden, der kein Verbraucher iSd BGB ist,
Abweichungen vereinbart.
Verstößt der Unternehmer gegen diese Pflichten, bleibt dem
Verbraucher iSd BGB sein Widerrufsrecht gemäß § 312d iVm § 355 BGB bis
zur Erfüllung der Pflichten erhalten.
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