Verträge können im Internet nach den allgemeinen Regeln des BGB über
den Vertragsabschluß geschlossen werden.
Der Austausch von Angebot und Annahme
kann somit ohne weiteres über eMail erfolgen.
Im Geschäftsverkehr sind allerdings die besonderen Regeln
für Fernabsatzverträge und
den elektronischen
Geschäftsverkehr zu beachten.
Für Verträge mit Formerfordernissen, wie z.B. Kaufverträge über
Grundstücke (§ 311b BGB), siehe unter Formerfordernisse bei
elektronischem Vertragschluß
Werbung:
|