Sieht das Gesetz keine bestimmte Form für ein
Rechtsgeschäft vor,
so genügt der einfache Austausch von Willenserklärungen
auf beliebigem elektronischen Weg, z.B. per eMail.
Sieht das Gesetz die Schriftform vor so muß der Erklärung der Name
hinzugefügt, und das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur iSd
Signaturgesetz des Erklärenden versehen
werden.
Bei einem Vertragschluß mit Schriftform, muss jeder
Vertragspartner jeweils ein gleichlautendes
Vertragsexemplar mit seinem Namen und seiner elektronischen Signatur
versehen. Es ist auch möglich, daß alle Partner ein Exemplar mit ihrem
Namen und Signaturen versehen (Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht,
§ 126a Rn. 28).
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