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(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags
über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur
Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefelder vor
Abgaber seiner Bestellung erkennen und berechtigten kann.
- Die in der Rechtsverorndung nach Art. 241 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen rechtzeitig vor
Abgabe on dessen Bestellung verständlich mitzuteilen,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege
zu bestätigen und
- Die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluß abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als
zugegangen, wenn die Parteien für die sie bestimmt sind, sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz1 Nr. 1 bis finden keine Anwendung wenn der Vertrag
auschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart
wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abwichend von § 355 Abs. 2 S.
1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
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