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Gemäß § 312b Abs. 2 BGB sind Fernkommunikatiosmittel,
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können.
Z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (FAX), E-Mails,
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
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