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Fernkommunikationsmittel
(it.recht)
    

Gemäß § 312b Abs. 2 BGB sind Fernkommunikatiosmittel, Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.

Z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (FAX), E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fernabsatzrichtlinie (FARL) 97/7/EG Werbung: