Von einem Domainstreit spricht man, wenn es zu Streitigkeit darüber kommt, wem die Nutzung einer Domain zusteht. Das ist Folge des Umstandes, dass innerhalb jeder Top Level Domain jede Sub-Domain nur einmal vergeben werden kann.
Nach deutschem Recht kann der, der sich zu Unrecht von der Nutzung der Domain
ausgeschlossen sieht grundsätzlich drei Ansprüche geltend machen:
1. Unterlassung der Nutzung,
2. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eigener Namensrechte,
3. Freigabe der Domain.
Der Anspruch auf Unterlassung kann sich dabei entweder auf die
Unterlassung einer geschäftlichen Nutzung, oder die Unterlassung
jeglicher Nutzung beziehen.
Bei geschäftlicher Nutzung kommen als Anspruchsgrundlage § 14 MarkenG ,
§§ 5, 15 MarkenG
und Art. 9 GMV in Frage. Dabei liegt ein Verstoß
gegen § 15 MarkenG bei Gleichheit und bei Verwechslungsgefahr vor.
Bei einem Streit zwischen einem Gattungsbegriff und einer Marke gilt das Prinzip first come, first served, wenn der Gattungsbegriff nicht im Bereich der geschützten Marke verwandt wird (LG Köln v. 4.8.2005, Az. 84 O 22/05), für Details siehe bei Gattungsbegriffe.
Ob Zusätze genügen um eine Verwechslung auszuschließen, hängt vom
Einzelfall ab: Bei biolandwirt.de wurde keine Verwechslungsgefahr mit der
Marke bioland angenommen (LG München I, Urteil vom 13.08.2002, Az.: 9 HK O
8263/02), bei playmatemoni96.de wurde eine Verwechslungsgefahr mit der Marke
Playmate angenommen (LG Stuttgart, Urteil vom 3.12.2001, Az.: 41 KfH O
131/01).
Auch die Verbindung einer Beschreibung mit einem Städtenamen kann zu Problemen
führen. So hat z.B. das OLG Hamm die Domain tauchschule-dortmund.de für
wettbewerbsrechtlich irreführend i.S.v. § 3 UWG gehalten und einer
entsprechenden Unterlassungsklage stattgegeben (OLG Hamm vom 18.03.2003, Az.:
4 U 14/03).
Wenn die Domain nicht geschäftlich sondern nur privat genutzt wird, kommt als Anspruchsgrundlage § 12 BGB in Betracht (Vgl. LG Mannheim, NJW 1996, 2736-2737).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es muss ich bei der Domain um einen Namen handeln.
Namen i.S.v. § 12 BGB können auch die Firma oder ein Firmenbestandteil
eines Unternehmens sein.
Bei längerem Gebrauch kann ein Name auch als
Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG geschützt sein. Das gilt sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Domaininhaber.
- Dieser Name muss gebraucht worden sein.
- Eine Namensleugnung, kommt bei der Nutzung von Domainnames
grundsätzlich nicht in Betracht.
- Voraussetzungen für eine Namensanmaßung sind:
- Bei Firmen bzw. Firmenbestandteilen, muss der Gebrauch Funktionsbereich zu geschäftlichen Beeinträchtigungen führen. Durch
die Einmaligkeit jedes Domain-Namens, ist dies bereits dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht unter seinem Namen gleichen
Domainnamen Informationen im Internet anbieten kann.
- Der Domaininhaber muss unbefugt handeln. Davon ist bei der Verwendung von fremden Namen in der Regel auszugehen.
Bei Gleichnamigkeit oder gleich starken Rechten gilt zunächst der Grundsatz
first come, first served. Das hat der BGH zuletzt in der hufeland.de-Entscheidung bestätigt.
Bei sehr starkem Interessensunterschied, muss aber der mit dem geringeren Interesse dem anderen weichen, und um Verwechslungen
auszuschließen, einen Zusatz wählen (so musste z.B. aufgrund des BGH Urteils v. 22.11.2001 Andreas Shell dem
Mineralölunternehmen Shell weichen).
Auch die Namen von Städten und Gemeinden haben einen Vorrang vor privaten Namen.
Im Fall grundke.de hat der BGH entschieden, dass eine Agentur, wenn sie einen entsprechenden Auftrag von einem Namensinhaber hat, eine Domain für diesen auf sich registrieren und halten darf ohne gegen das Namensrecht anderer Namensinhaber zu verstoßen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Agentur die Domain grundke.de für einen Kunden dieses Namens auf sich eintragen lassen und dort eine Webpräsenz für den Kunden betrieben. Gegen diese Eintragung war ein Dritter mit dem Namen Grundke vorgegangen. (BGH v. 8.2.2007, Az. I ZR 59/04).
Ein Anspruch kann sich aus §§ 14 MarkenG ergeben.
Ein Anspruch auf Freigabe bzw. Verzicht ergibt sich ebenfalls aus § 12
S. 1 BGB.
Die Vergabeverfahren und Streitregeln können je nach
Domain variieren. Die Vergabestellen der Domains
- .aero, .biz, .com, .coop,
.info, .museum, .name, .net, .org
folgen der sog. UDRP. Für Näheres siehe dort.
Für .ag-Domains und die Besonderheiten der deutschen Rechtsprechung dazu siehe unter
.ag-Domain.
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