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Von einem Gattungsbegriff spricht man bei Namen, wenn nicht nur ein konkretes Produkt/eine konkrete Dienstleistung sondern eine ganze Gattung damit bezeichnet werden kann. Gattungsbegriffe sind z.B. autohändler, taschentuch und mitwohnzentrale.
Die Verwendung von Gattungsbegriffen in .de-Domainnames war anfangs
rechtlich umstritten. So hat das OLG Hamburg Namen wie
mitwohnzentrale.de
ohne erklärenden Zusatz für unzulässig gehalten (Verstoß gegen § 1 UWG), da dies zu einer wettbewerbswidrigen
Kanalisierung der Nutzer führe.
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben. Ein Verstoß
gegen § 1 UWG läge nur vor, wenn die Beeinträchtigung des Wettbewerbs
zielgerichtet in der Absicht erfolge, den Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu
verdrängen. Nur wenn der Inhaber der Domain den Eindruck erwecke, der
einzige Anbieter in dieser Gattung zu sein oder wenn er alle TLDs (.de,
.info, .com usw) und jeweils alle Varianten (mitwohn-zentrale,
mitwohnzentrale, mitwohncentrale, mitwohn-centrale usw.) belege könne eine
Wettbewerbs- bzw. Sittenwidrigkeit in Frage kommen.
LG Köln v. 4.8.2005, (Az. 84 O 22/05), investment.de
Bei einem Domainstreit zwischen einem Gattungsbegriff und einer eingetragenen Marke gilt das Prinzip first come first served, wenn der Gattungsbegriff nicht im Bereich der geschützten Marke verwandt wird. Was regelmäßig dann der Fall ist, wenn der Gattungsbegriff im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwandt wird, da eine Registrierung eines Gattungsbegriff als Marke in diesem Bereich mangels Unterscheidungskraft nicht möglich ist.
Beispiel: Der Begriff "investment" kann nicht als Wortmarke für Finanzdienstleistungen eingetragen werden, da ihm als Gattungsbegriff die Unterscheidungskraft fehlt. Er kann aber als Wortmarke für den Handel mit Computern eingetragen werden. Entsprechend liegt dann eine Markenrechtsverletzung nur vor, wenn die Domain investment.de von einem anderen für den Handel mit Computern verwandt wird. Bei einer Verwendung als Plattform für Finanzdienstleistung liegt keine Markenrechtsverletzung vor.
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