slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Gattungsbegriffe in Domainnamen
(it.recht)
    

Inhalt
             1. Weiter Rechtsprechung
                1.1. LG Köln v. 4.8.2005, (Az. 84 O 22/05), investment.de

Von einem Gattungsbegriff spricht man bei Namen, wenn nicht nur ein konkretes Produkt/eine konkrete Dienstleistung sondern eine ganze Gattung damit bezeichnet werden kann. Gattungsbegriffe sind z.B. autohändler, taschentuch und mitwohnzentrale.

Die Verwendung von Gattungsbegriffen in .de-Domainnames war anfangs rechtlich umstritten. So hat das OLG Hamburg Namen wie mitwohnzentrale.de ohne erklärenden Zusatz für unzulässig gehalten (Verstoß gegen § 1 UWG), da dies zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Nutzer führe.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben. Ein Verstoß gegen § 1 UWG läge nur vor, wenn die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zielgerichtet in der Absicht erfolge, den Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu verdrängen. Nur wenn der Inhaber der Domain den Eindruck erwecke, der einzige Anbieter in dieser Gattung zu sein oder wenn er alle TLDs (.de, .info, .com usw) und jeweils alle Varianten (mitwohn-zentrale, mitwohnzentrale, mitwohncentrale, mitwohn-centrale usw.) belege könne eine Wettbewerbs- bzw. Sittenwidrigkeit in Frage kommen.

1. Weiter Rechtsprechung

LG Köln v. 4.8.2005, (Az. 84 O 22/05), investment.de

Bei einem Domainstreit zwischen einem Gattungsbegriff und einer eingetragenen Marke gilt das Prinzip first come first served, wenn der Gattungsbegriff nicht im Bereich der geschützten Marke verwandt wird. Was regelmäßig dann der Fall ist, wenn der Gattungsbegriff im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwandt wird, da eine Registrierung eines Gattungsbegriff als Marke in diesem Bereich mangels Unterscheidungskraft nicht möglich ist.

Beispiel: Der Begriff "investment" kann nicht als Wortmarke für Finanzdienstleistungen eingetragen werden, da ihm als Gattungsbegriff die Unterscheidungskraft fehlt. Er kann aber als Wortmarke für den Handel mit Computern eingetragen werden. Entsprechend liegt dann eine Markenrechtsverletzung nur vor, wenn die Domain investment.de von einem anderen für den Handel mit Computern verwandt wird. Bei einer Verwendung als Plattform für Finanzdienstleistung liegt keine Markenrechtsverletzung vor.
Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Domainstreit/Streit um Domainnamen * Domainstreit/Streit um Domainnamen * Marke Werbung: