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Leitsätze:
- Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht
in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
- Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden
Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr,
stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
- Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als
Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung
der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3
bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
- Kommen mehrer berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen
in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene
Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen
dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat.
Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit
genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen
erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes
Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der
Inhaber des Domain-Namen verpflichtet sein, seinem Namen in der
Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
- Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber
eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur
ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
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