|
Wann eine geschäftliche Nutzung einer Domain vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Davon ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn die Domain mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (vergleiche auch mit geschäftsmäßige Teledienste i.S.D. TDG). Entsprechend könnten eingebundene Werbebanner für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als ausreichend angesehen werden.
Eine Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr wird auch angenommen, wenn die Domain zum Kauf angeboten wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, nach § 15 Rn. 90 m.w.N.).
Nicht genügt hat es dem LG Düsseldorf, wenn eine Domain von jemanden genutzt wird, der auch andere Domains geschäftlich nutzt (LG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2005, Az. 2a 0 9/05).
Werbung:
| |