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Namensrecht
(recht.zivil.materiell.at.namen)
(GND: 4041190-4)
    

Mit Namensrecht wird das Recht des Inhabers eines Namen auf diesen Namen bezeichnet.

Das Namensrecht schützt gemäß § 12 BGB den berechtigten Inhaber eines Namens vor dem Bestreiten des Namens (Namensbestreitung) und dem unbefugten Gebrauch des Namens durch andere (sog. Namensanmaßung).

"Lässt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internetadresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § BGB § 12 BGB vorgehen kann." (BGH, Urteil vom 26.6.2003 Az. I ZR 296/00).
Dem Inhaber steht im Falle einer solchen Beeinträchtigung ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen zu.

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Auf diesen Artikel verweisen: Domainstreit/Streit um Domainnamen * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * höchstpersönliches Recht * Künstlername * Freiheit, persönliche * Metatags als Namens-/Markenrechtsverletzungen/unlauterer Wettbewerb * Deckname Werbung: