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sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.unerlaubtehandlung)
    

Zu den sonstigen Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zählen alle Rechte die denselben "rechtlichen Charakter" wie das Eigentum haben. Dazu zählen z.B.:

Dingliche Rechte wie Erbbaurecht, Dienstbarkeit, dingliches Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld und Pfandrecht, dingliche Anwartschaftsrechte, Besitz, Namensrecht, Immaterialgüterrechte, Aneignungsrechte, Familienrechte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Datenbestand (umstr), das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Mitgliedschaftsrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unerlaubte Handlung * § 823 BGB Schadensersatzpflicht * Besitz * Rahmenrecht * Anwartschaftsrecht/Vollrecht Werbung: