Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
geschlossene Vereinbarung, deren Voraussetzungen im Betriebsverfassungsgesetz (§ 77 Abs. 3 BetrVG) geregelt sind.
Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG) auf das Arbveitsverhältnis ein. Im Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Regelungen gilt
grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip.
Zur Frage, wann eine Betriebsvereinbarung im Verhältnis zum Tarifvertrag günstiger im Sinne von § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG ist siehe unter Günstigkeitsprinzip.
Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- formale
- Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
- Schriftform
- materielle
- Schranke des § 77 Abs. 3 (Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen die durch Tarif geregelt sind, oder üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden)
- Schranke des § 87 Abs. 1 (durch Tarifvertrag geregelt)
Nicht Wirksamkeitsvoraussetzung aber trotzdem erforderlich ist die Bekanntmachung der Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
Von einer verschlechternden Betriebsvereinbarung spricht man, wenn eine Betriebsvereinbarung schlechtere Bedingungen vorsieht als ein Arbeitsvertrag. In diesem Fall gilt entgegen § 77 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich die Regelung des Arbeitsvertrages (= Günstigkeitsprinzip.
Etwas anderes gilt nur, wenn die individualrechtliche Regelung betriebsvereinbarungsoffen ist, d.h. wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart war, dass eine bestimmte individualrechtliche Regelung durch Betriebsvereinbarung verschlechtert werden kann. Es ist je nach geregeltem Gegenstand aber auch einen sog. kollektiven Günstigkeitsvergleich zu denken. Dieser kommt aber nur bei Sozialleistungen und nicht bei den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffenden Fragen in Betracht.
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