Gemäß § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit
grundsätzlich 8 Stunden bei 6 Werktagen nicht überschreiten.
Daraus ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (6 x 8).
Die tägliche Arbeitszeit kann aber 10 Stunden betragen,
wenn sie im Durchschnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen
die 8 Stunden nicht überschreitet (§ 3 ArbZG).
In einem Tarifvertrag oder
einer Betriebsvereinbarung
kann geregelt werden, dass die tägliche Arbeitszeit 10
Stunden ohne Ausgleich überschreiten kann, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Über die Anwendung dieser Regelung wird im Moment (Sommer 2003) beim
EuGH verhandelt. Vermutlich ist es nach europäischem
Recht unzulässig, die Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu
behandeln. Allerdings plant die EU Ausnahmen um den Ländern für den öffentlichen
Dienst (z.B. Bereitschaftszeit von Ärzten) entgegen zu kommen (Frühjahr 2004).
Auch in Notfällen darf von den Grenzen des § 3 ArbZG
vorübergehend abgewichen werden (§ 14 ArbZG).
Werbung:
|