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Nebentätigkeit
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Übt einer Arbeitnehmer neben seiner Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber eine weitere Tätigkeit aus, spricht man von einer Nebentätigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit selbständig oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten zulässig. Damit darf allerdings nicht die geseztliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig wenn sie mit der Arbeitszeit kollidiert, oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungserbringung beim Arbeitgeber führt (z.B. ständige Übermüdung am Arbeitsplatz wegen nächtlicher Nebentätigkeit als Diskjockey).

Ein gesetzliches Verbot kann sich gemäß § 60 HGB aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ergeben, soweit der Arbeitnehmer mit seine Nebentätigkeit im gleichen Handelszweig ausübt. Davon unabhängig ergibt sich aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen hat.

Weiterhin kann die Nebentätigkeit durch ein vertragliches Verbot untersagt sein. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot verstößt allerdings gegen die Berufs-/Handlungsfreiheit (Art. 12/Art. 2 GG) und ist unwirksam bzw. so auszulegen, daß nur Nebentätigkeiten die gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgeber versotßen erfasst werden. Ein genereller Genehmigungsvorbehalt mit einem Anspruch auf Genehmigung für den Fall, daß keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, ist zulässig.

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