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Arbeitszeit, tägliche
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Gemäß § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit   grundsätzlich 8 Stunden bei 6 Werktagen nicht überschreiten. Daraus ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (6 x 8).

Die tägliche Arbeitszeit kann aber 10 Stunden betragen, wenn sie im Durchschnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen die 8 Stunden nicht überschreitet (§ 3 ArbZG).

In einem  Tarifvertrag oder einer  Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden ohne Ausgleich überschreiten kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Über die Anwendung dieser Regelung wird im Moment (Sommer 2003) beim EuGH verhandelt. Vermutlich ist es nach europäischem Recht unzulässig, die Arbeitsbereitschaft nicht  als Arbeitszeit zu behandeln. Allerdings plant die EU Ausnahmen um den Ländern für den öffentlichen Dienst (z.B. Bereitschaftszeit von Ärzten) entgegen zu kommen (Frühjahr 2004).

 

Auch in Notfällen darf von den Grenzen des § 3 ArbZG vorübergehend abgewichen werden (§ 14 ArbZG).

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