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Als Regelungsabrede wird ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bezeichnet, der beide Vertragspartner auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene bindet, aber - im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse entfaltet. Der Regelungsabrede steht die Sperrwirkung eines Tarifvertrages nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht entgegen (BAG, Beschluß v. 21. 1. 2003 = NZA 2003, 1097).
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