Grundsätzlich spricht man von Günstigkeitsprinzip wenn eine ranghöhere
Rechtsnorm durch eine für den Normbetroffenen günstigere rangniedere
Norm verdrängt wird. Das Günstigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz,
der vereinzelt in Rechtsnormen wie § 4 Abs. 3 TVG seine Ausprägung gefunden hat.
Im Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip z.B. im Verhältnis
zwischen Tarifvertrag und Einzelvertrag oder
Betriebsvereinbarung (§ 4 Abs. 3
Alt. 2 TVG).
Beispiel: Der Tarifvertrag sieht einen Stundenlohn
von 17,65 vor. Dann kann im Arbeitsvertrag ohne weiteres ein
Stundenlohn von 18 vereinbart werden. Nicht möglich ist es nach
unten abzuweichen, d.h. ein Stundenlohn 17,50 zu vereinbaren.
Die Frage, wann ein Arbeitsvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung
günstiger ist als ein Tarifvertrag, d.h. wie zu vergleichen ist,
ist umstritten
Einigkeit besteht darüber, daß die einzelnen Regelungen miteinander zu
vergleichen sind, so daß z.B. ein Einzelvertrag mit untertariflicher
Bezahlung nicht als günstiger gilt, als gar kein Arbeitsvertrag mit
tariflicher Bezahlung.
Streitig ist in welchem Umfang der Vergleich vorzunehmen ist. In Betracht
kommen drei Möglichketien:
- Einzelvergleich
-
- Beim Einzelvergleich werden die einzelnen Regelungen (z.B. Stundenlohn, Urblaustage, Arbeitszeit miteinander
verglichen, und nur die jeweils günstigere ist wirksam. Das führt
zum herauspicken der jeweils günstigsten Regeln (Rosinentheorie)
und verschiebt damit das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
- Gesamtvergleich
- Der Gesamtvergleich ist das andere Extrem. Hier werden alle Regelungen
von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung miteinander
verglichen.
- Gruppenvergleich
- Beim Gruppenvergleich werden die Regelungen in Gruppen zusammengefaßt
(z.B. Regelungen über Grundlohn und Leistungszahlungen gehören zusammen)
und verglichen. Es gilt dann die jeweils günstigere Gruppe.
Die hM vertritt den Gruppenvergleich.
Siehe aber auch unter kollektives
Günstigkeitsprinzip.
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