Für das Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt bei sich
überschneidenden Regelungen grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip.
Um allerdings neue Gesamtregelungen zuzulassen, die einzelne
Arbeitsverhältnisse benachteiligen während andere bessergestellt werden
(z.B. eine Anpassung eines Prämiensystems an neue Verhältnisse) hat der
Große Senat des BAG (v. 16.9.86 AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) das
kollektive Günstigkeitsprinzip entwickelt. Bei diesem ist die Ablösung
einheitsvertraglicher Regelungen zulässig wenn die Neuregelung insgesamt,
d.h. für die Arbeitnehmer im Gesamten, günstiger ist.
Eine Verminderung seiner Gesamtbelastung ist dem Arbeitgeber mit diesem
Prinzip daher nicht möglich.
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