Eine gemäß den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetz von den
Arbeitnehmern aus ihrem Kreis gewählte innerbetriebliche Interessenvertretung. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Einrichtung eines Betriebsrates, ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig.
Die Rechte des Betriebsrats sind abgestuft gestaltet. In
sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) muss er zustimmen
(echte Mitwirkung), bei Kündigungen muss er zwingend
angehört werden (§ 102 BetrVG) und in anderen Bereichen,
z.B. wirtschaftlichen Belangen, muss er nur unterrichtet
werden (§§ 106ff).
Zum Anspruch auf Intranet/Internetzugang siehe unter
Internetzugang
für
Betriebsrat.
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