Eine Kontrolle der Arbeitnehmerleistung und des Arbeitnehmerverhaltens im Betrieb mittels technischer Überwachungseinrichtungen ist grundsätzlich zulässig. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sieht diesen Fall ausdrücklich vor und ordnet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates an.
Unzulässig ist eine heimliche Überwachung, wenn zulässige private Nutzung kontrolliert wird (z.B. Privattelefonate oder private Internetnutuzung). Ist die private Nutzung aber ausdrücklich untersagt ist eine Kontrolle, z.B. Mitlesen von eMails erlaubt.
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