Von Vertrauensarbeitszeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer ohne Kontrolle, z.B. durch Zeiterfassungssysteme, in einem bestimmten Rahmen seine vereinbarte Wochenarbeitszeit ableisten kann.
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Vertrauensarbeitszeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Darüberhinaus hat er um seiner Kontrollpflicht nach § 80 BetrVG nachkommen zu können einen Anspruch auf Nachweis der konkreten geleisteten Arbeitszeit der Mitarbeiter. D.h. der Arbeitgeber hat gemäß § 16 Abs. 2 ArbzG eine Aufzeichnung über die tägliche Arbeitszeit des einzelnen Mitarbeiters anzufertigen.
Eine sog. Spitzenaufschreibung genügt dem nicht. Das BAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat Anfang und Ende der konkreten täglichen Arbeitszeit mitzuteilen sind, nur so ist es dem Betriebsrat die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu kontrollieren.
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