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Spitzenaufschreibung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von Spitzenaufschreibung spricht man wenn bei Arbeitnehmern mit Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden, sondern nur die über eine bestimmte tägliche Summe (idR die gesetzlichen 8 bzw. 10 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit.

Beispiel: A ist Arbeitnehmer bei C, er hat wie alle Angestellten Vertrauensarbeitszeit bei einer 40 Stundenwoche vereinbart. Die Zeitarbeitssystem erfasst nur die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit. Am Montag arbeitet er einschließlich einer halben Stunde Pause von 8:00 bis 16:30. Am Dienstag von 8:00 bis 18:00 und am Mittwoch von 9:00 bis 17:00. Bei der Spitzenaufschreibung werden nur die 2 Stunden vom Dienstag aufgeschrieben.

Bei der Spitzenaufschreibung lässt sich nicht erkennen, ob die Arbeitnehmer im Schnitt die gesetzliche Arbeitszeit einhalten, da die Ausgleichszeiten nicht erfasst werden. Die Spitzenaufschreibung genügt daher nicht um dem Betriebsrat die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetztes zu ermöglichen.

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