Von Freikündigung oder freikündigen spricht man, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung für den Mitarbeiter dessen Arbeitsplatz weggefallen ist andere Mitarbeiter, die nicht in die Sozialauswahl fallen, kündigt um dort den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Es besteht keine Pflicht zur Freikündigung zwischen Mitarbeitern die alle dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. In diesem Fall würde für eine Freikündigung gegenüber dem Arbeitnehmer der diesen Arbeitsplatz inne hat kein Kündigungsgrund gegeben sein.
Es kann aber eine Obliegenheit zur Freikündigung vorliegen um z.B. Betriebsratsmitglieder oder ordentlich unkündbare Mitarbeiter (siehe auch unter Orlando-Kündigung) weiter beschäftigen zu können (Vgl. Horcher NZA-RR 2006, S. 393 ff).
Werbung:
|