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Von Baueinstellung (= Baustop) spricht man, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde zwischen Beginn und Ende eines Bauvorhabens die Fortführung der Bauarbeiten untersagt. Die Baueinstellung ist ein Verwaltungsakt. Die Voraussetzungen der Baueinstellung sind in § 71 HBO geregelt (siehe auch unten).
Es obliegt der Bauherrschaft die ursächliche "Illegalität" zu beseitigen bzw. die Verfügung (= ) anzufechten.
- formelle Rechtmäßigkeit
- Anhörung (§ 28 HVwVfG)
- (...)
- materielle Rechtmäßigkeit
- formelle Illegalität bei genehmigten Vorhaben (z.B. eine genehmigungsbedürftiges Vorhaben wird ohne Bauggenehmigung errichtet; Liegt eine Genehmigung vor, genügt die materielle Illegalität des Bauvorhabens nicht, soweit sie die Genehmigung nur rechtswidrig aber nicht nichtig macht)
- materielle Illegalität bei genehmigungsfreien Vorhaben
- richtiger Adressat der Verfügung gemäß § 47 HBO (Verwaltungsakt muss an die Bauherrschaft gerichtet sein)
- fehlerfreie Ermessensausübung, wobei bei unzulässigen Bauarbeiten die Einstellung regelmäßig im öffentlichen Interesse liegt.
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