|
Mit Baubehörden (= Bauaufsichsbehörden) werden die staatlichen Stellen bezeichnet, die für den Vollzug des Bauordnungsrechts zuständig sind. Sie erteilen z.B. die Baugenehmigung. Davon zu unterscheiden sind die Bauämter.
- Betreten von Grundstücken (§ 53 Abs. 6 HBO)
- Bauüberwachung (§ 73 HBO)
- Baueinstellung
- Beseitigungsanordnung
- Verlangen des Stellens eines Bauantrages (§ 72 Abs. 2 HBO)
- Nutzungsverbot
- Stellen nachträglicher Anforderungen an Bauvorhaben (§ 53 Abs. 3 HBO)
- Durchführung aller nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlicher Maßnahmen (§ 53 Abs. 2 S. 2 HBO), Generalklausel
Werbung:
| |