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Ein Nutzungsverbot ist ein von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erlassener Verwaltungsakt, der dem Störer (= der der für die Nutzung verantwortlich ist) eine bestimmte rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage untersagt (§ 71 Abs. S. 2 HBO)
- Formelle oder materielle Illegalität der Benutzung
- keine andere Möglichkeit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände (Genehmigung oder Erteilung von Ausnahmegenehmigung)
- fehlerfreie Ermessensausübung (idR zugunsten des Verbots der rechtswidrigen Nutzung
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