Bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnungen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 HBO, Art. 2 Abs. 1 BayBO, § 2 Abs. 1 NBauO usw.).
Das BauGB (Bundesrecht) kennt auch den Begriff der baulichen Anlage, definiert ihn aber nicht. Ein Rückgriff auf die Landesgesetze ist nicht möglich, da der Landesgesetzgeber nicht Kompetenz hat, Begriffe von Bundesnormen zu definieren und zudem der Begriff hier in anderem (bodenrechtlichen) Zusammenhang verwandt wird.
Eine bauliche Anlage im Sinne des BauGB ist daher eine auf Dauer gedachte künstliche Verbindung mit dem Erdboden, die bodenrechtliche Relevanz hat, d.h. das Bedürfnis nach einer Regelung durch verbindliche Bauleitplanung weckt.
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